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QIMA Certification (Germany) GmbH
Schleidenstraße 1 22083 Hamburg Germany
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER QIMA Certification (Germany) GmbH

2. Auftragserteilung

2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Prüfinstitut und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so wird der Vertrag nur wirksam, wenn das Prüfinstitut eine Auftragsbestätigung erteilt.

2.2 Die Angebote des Prüfinstituts sind freibleibend, sofern das Prüfinstitut nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält sich das Prüfinstitut seine Eigentums- und Urheberrechte im vollem Umfang vor der Auftraggeber darf jedoch im Rahmen des Auftrages vom Prüfinstitut gefertigte Zertifikate/Gutachten, Prüfberichte, Berechnungen, Darstellungen etc. ausschließlich für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß gefertigt wurden. Eine Weitergabe und/oder Veröffentlichung der Prüfberichte, Berechnungen, Darstellungen und sonstigen Unterlagen an Dritte sind nur in vollem Wortlaut und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Prüfinstituts zulässig.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Falls nichts anderes schriftliches vereinbart ist, gelten die am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreise, die das Prüfinstitut auf Anfrage übermittelt. Leistungen, die über die reine Prüftätigkeit hinausgehen, z. B. Reparaturen und Umbauten an dem dem Prüfinstitut übergebenen Material, werden nach Arbeits- und Materialaufwand gesondert berechnet.

3.2 Die Preise des Prüfinstituts verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Umsatzsteuer.

3.3 Sofern schriftlich kein anderes Zahlungsziel bestimmt ist, ist die Rechnung ohne jeden Abzug binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum, Zugang der Rechnung vorausgesetzt, zahlbar.

3.4 Das Prüfinstitut ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung vor Ausführung des Auftrages zu verlangen.

3.5 Rechnungen des Prüfinstitutes können nur innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich beanstandet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnungssumme als anerkannt.

3.6 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist das Prüfinstitut berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des bei Einführung des Euros dann geltenden Basiszinssatzes zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

3.7 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers behält sich das Prüfinstitut eine Preisberichtigung als auch die Geltendmachung von Meßplatzausfall bzw. Maschinenstillstand aufgrund der Änderung des Auftrages vor.

3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Prüfinstitut anerkannt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die zuvor genanntenVoraussetzungenerfülltsind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnisberuht.

4. Ausführungen und Ausführungszeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt, ist die vom Prüfinstitut angegebene Ausführungszeit stets unverbindlich.

4.2 Ausführungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch das Prüfinstitut zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten, führen nicht zum Verzug des Prüfinstituts. Eine vereinbarte Ausführungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind das Prüfinstitut und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Etwaige Verzögerungen aufgrund dieserUmstände wird das Prüfinstitut dem Auftraggeber möglichst mitteilen.

4.3 Setzt der Auftraggeber dem Prüfinstitut nach dessenVerzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitberuhte. Ansonsten ist die Schadensersatzhaftung auf höchstens 2.500,00 beschränkt, es sei denn, der Auftraggeber hat das Prüfinstitut bei Auftragserteilung schriftlich auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen.

4.4 Das Prüfinstitut ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dem nicht ein erkennbares begründetes Interesse des Auftraggebers entgegensteht.

5. Versand / Gefahrübergang

5.1 Soweit sich das Prüfinstitut ausnahmsweise zur Lieferung, auch Rücklieferung, gewisser Gegenstände verpflichtet hat, gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, Lieferung ab Prüflabor oder Auslieferungslager. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

6. Rücknahme bzw. Verwahrung der Prüfmuster

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Prüfinstitut überlassenen Prüfmuster nach Durchführung des Auftrages zurückzunehmen. Wünscht der Auftraggeber den Versand der Prüfmuster, so geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6.2 Müssen aufgrundvonVorschriften Referenzmuster über eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet,diese Vorschriften zu erfüllen. In Ausnahmefällen ist die Aufbewahrung durch das Prüfinstitut gegen Entgelt möglich. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird das Prüfinstitut die Referenzmuster auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ohne weitere Mitteilung an die vom Auftraggeber angegebene Adresse senden.

7. Gewerbliche Schutzrechte

7.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, verbleiben sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den gelieferten Gegenständen, Gutachten und Zertifikaten einschließlich etwaig gelieferter Software bei dem Prüfinstitut, soweit die gewerblichen Schutzrechte in der Tätigkeit des Prüfinstituts ihren Ursprung haben. Der Auftraggeber hat kein Recht, Lizenzen oder Unterlizenzen zu erteilen.

7.2 Das Prüfinstitut haftet nur für die Freiheit des gelieferten Gegenstandes, Gutachtens, Zertifikates etc. von gewerblichen Schutzrechten Dritter, die der vereinbarten bzw. dem Prüfinstitut bekannten Nutzung durch den Auftraggeber im Inland entgegenstehen.

8. Rechte Dritter

8.1 Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, daß an dem dem Prüfinstitut überlassenen Material keine Rechte Dritter bestehen, wie z. B. Eigentums-, Pfand, Urheber-, Patent- und/oder andere Nutzungsrechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, die der vertragsgemäßen Nutzung durch das Prüfinstitut entgegenstehen. Sollten aufgrund solcher Rechte Ansprüche gegen das Prüfinstitut geltend gemacht werden, so wird der Auftraggeber das Prüfinstitut auf erste Anforderung unmittelbar von allen Ansprüchen Dritter und etwaigen Rechtskosten freistellen.

8.2 Vorschläge desPrüfinstituts für Änderungen an überprüftem Material sind vom Auftraggeber selbst dahingehend zu überprüfen, ob Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden. Für derartige Rechtsverletzungen haftet das Prüfinstitut nicht, es sei denn, es wären ihm diese Rechte Dritter bekannt. Der Auftraggeber hält das Prüfinstitut auch insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen - auch im Fall von reinen Werkverträgen und Werklieferverträgen - voraus, daß der Auftraggeber die gelieferten Ergebnisse des Prüfinstituts unverzüglich untersucht und Mängel unverzüglich ordnungsgemäß rügt versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen ( 377, 378 HGB). Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, so verliert der Auftraggeber seine Mängelgewährleistungsrechte.

9.2 Macht der Auftraggeber bei Auftragserteilung keine konkreten Angaben über den Umfang der anzuwendenden Prüfbestimmungen, so führt das Prüfinstitut die Prüfungen nach billigem Ermessen und nach dem jeweiligen allgemeinen Stand der Wissenschaft, Technik und der gültigen allgemein bekannten Normenwerke durch. Ansonsten teilt das Prüfinstitut die Normen mit, nach denen die Prüfung erfolgen wird. Der Auftraggeber muß dem Prüfinstitut schriftlich mitteilen, ob eine Prüfung nach weiteren Normen erfolgen soll.

9.3 Soweit ein von dem Prüfinstitut zu vertretender Mangel vorliegt, ist das Prüfinstitut nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist das Prüfinstitut zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die das Prüfinstitut zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Ver- trages) oder Minderung (entsprechende Herabset- zung des Preises) zu verlangen.

9.4 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Das Prüfinstitut haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Arbeitsergebnis selbst entstanden sind, insbesondere haftet das Prüfinstitut nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

9.5 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß 635 BGB im Falle von Werkverträgen und Werklieferverträgen über unvertretbare Sachen kann der Auftraggeber darüber hinaus nur geltend machen, wenn das Werk einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist, den das Prüfinstitut zu vertreten hat, und die Gebrauchsfähigkeit des Werkes dadurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, oder wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht. Auch in diesem Fall haftet das Prüfinstitut vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nicht für Schäden, die nicht an dem Arbeitsergebnis selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

9.6 VorstehendeHaftungsbeschränkungen geltennicht, soweit die Schadensursache beruht auf Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit der Organe (Geschäftsführer) des Prüfinstituts oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten des Prüfinstituts, oder grob fahrlässiger Verletzungvonvertragswesentlichen Pflichten durch sonstige Erfüllungsgehilfen oder fahrlässigeVerletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch die Organe oder leitende Angestellten des Prüfinstituts. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen ist, sofern hiernach gehaftet wird, der Schadensersatzanspruch auf 2.500,00 beschränkt, wenn nicht der Auftraggeber das Prüfinstitut bei Auftragserteilung schriftlich auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Ersatzpflicht des Prüfinstituts ist, sofern kein Vorsatz vorliegt, auf denvorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Im übrigen gelten die gesetzlichen Fristen bei Werkleistungen. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

10.Haftung aus sonstigen Gründen

10.1 Soweit gemäß Ziff. 9.5 bis 9.7 die Haftung des Prüfinstituts auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der deliktischen Produkthaftung ( 823 ff. BGB). Diese Regelung gilt jedoch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Soweit die Haftung des Prüfinstituts ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.3 Die Verjährung aller Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen das Prüfinstitut richtet sich nach Ziff. 9.8, soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produkthaftung ( 823 ff. BGB) betroffen sind.

11. Gerichtsstand / Erfüllungsort

11.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist Gerichtsstand Hamburg. Das Prüfinstitut ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung bzw. seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu verklagen.

11.2 Erfüllungsort ist Hamburg, sofern nichts anderes Schriftliches vereinbart ist.

12. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Zahlungen in Euro

12.1 Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG).

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Dezember 2003